Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Tennisclub Niederstadtfeld.
(2)

Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

(3)
Der Verein hat seinen Sitz in 54570 Niederstadtfeld.


§ 2
Zweck des Vereins

(1)

Der Tennisclub Niederstadtfeld hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Eintritt der Mitglieder
(1)

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2)
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.

(4)
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4
Austritt der Mitglieder
(1)
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
(2)

Der Austritt ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres.


§ 5
Ausschluss der Mitglieder
(1)
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2)

Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(3)

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(4)

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(5)

Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6)

Der Ausschluss ist sofort wirksam und wird dem Mitglied, wenn es nicht anwesend war, schriftlich mitgeteilt.


§ 6
Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlage
(1)

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu leisten, die vierteljährlich im voraus zu zahlen sind.

(2)

Neueintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

(3)

Die Höhe der Beiträge zu (1) und (2) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4)

Zur Finanzierung von besonderen Ausgaben kann eine Umlage erhoben werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.


§ 7
Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)
2. die Mitgliederversammlung (§§ 13 und 14 d. Satzung )


§ 8

(1)

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Schriftführer
und 2 Beisitzern.

(2)

Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3)

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4)

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5)

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 9
Beschränkungen der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,00 DM (in Worten: Eintausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10
Berufung der Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens
b) jährlich einmal, in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten.

(2)
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgllieder.

§ 11
Form der Berufung
(1)

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2)

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

(3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


§ 12
Beschlussfähigkeit

(1)

Jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(2)

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

(3)

Sind gem. Punkt 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstermin eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4)

Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

(5)

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 13
Beschlussfähigkeit

(1)

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

(2)

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)

Zu einem Beschluss für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)

Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5)

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 14
Protokolle
(1)

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2)

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3)

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einsehen.


§ 15
Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder, das sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 16
Auflösung des Vereins
(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 13 Abs. 5).

(2)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3)

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Niederstadtfeld, die es unmittelbar und aussschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Nachtrag
Änderung des § 6 Abs. 2 gemäß Mitgliederversammlung vom 27.03.1998.
Ab 01.04.1998 entfällt die Aufnahmegebühr für neu eintretende Mitglieder.