Satzung
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§ 1
Name und Sitz des Vereins
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(1) |
Der Verein führt den Namen: Tennisclub Niederstadtfeld. |
(2) |
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
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(3) |
Der Verein hat seinen Sitz in 54570 Niederstadtfeld.
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(1) |
Der Tennisclub Niederstadtfeld hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt.
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Eintritt der Mitglieder
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(1) |
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
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(2) |
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
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(3) |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
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(4) |
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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§ 4
Austritt der Mitglieder
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(1) |
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
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(2) |
Der Austritt ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres.
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§ 5
Ausschluss der Mitglieder
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
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(2) |
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
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(3) |
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
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(4) |
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
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(5) |
Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
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(6) |
Der Ausschluss ist sofort wirksam und wird dem Mitglied, wenn es nicht anwesend war, schriftlich mitgeteilt.
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§ 6
Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlage
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(1) |
Von den Mitgliedern sind Beiträge zu leisten, die vierteljährlich im voraus zu zahlen sind.
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(2) |
Neueintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
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(3) |
Die Höhe der Beiträge zu (1) und (2) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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(4) |
Zur Finanzierung von besonderen Ausgaben kann eine Umlage erhoben werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
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(1) |
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)
2. die Mitgliederversammlung (§§ 13 und 14 d. Satzung )
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(1) |
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Schriftführer
und 2 Beisitzern.
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(2) |
Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
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(3) |
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
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(4) |
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
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(5) |
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
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§ 9
Beschränkungen der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
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Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,00 DM (in Worten: Eintausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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§ 10
Berufung der Mitgliederversammlung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens
b) jährlich einmal, in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten.
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(2) |
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgllieder.
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§ 11
Form der Berufung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
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(2) |
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
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(3) |
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
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(1) |
Jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
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(2) |
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
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(3) |
Sind gem. Punkt 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstermin eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
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(4) |
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
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(5) |
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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(1) |
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
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(2) |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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(3) |
Zu einem Beschluss für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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(4) |
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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(5) |
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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§ 14
Protokolle
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(1) |
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
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(2) |
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
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(3) |
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einsehen.
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§ 15
Jugendliche Mitglieder
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Jugendliche Mitglieder, das sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. |
§ 16
Auflösung des Vereins
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(1) |
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 13 Abs. 5).
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(2) |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
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(3) |
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Niederstadtfeld, die es unmittelbar und aussschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
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Nachtrag
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Änderung des § 6 Abs. 2 gemäß Mitgliederversammlung vom 27.03.1998.
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Ab 01.04.1998 entfällt die Aufnahmegebühr für neu eintretende Mitglieder.
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